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   BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10   

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https://dejure.org/2010,20246
BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10 (https://dejure.org/2010,20246)
BVerwG, Entscheidung vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 (https://dejure.org/2010,20246)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Dezember 2010 - 8 B 40.10 (https://dejure.org/2010,20246)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 S 1 AVBWasserV
    Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit für den öffentlichen Wasserversorgungsbetrieb der Befreiung des Verbrauchers vom Benutzungszwang für Brauchwasser

  • rewis.io

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang

  • ra.de
  • rewis.io

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit für den öffentlichen Wasserversorgungsbetrieb der Befreiung des Verbrauchers vom Benutzungszwang für Brauchwasser

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.05.1988 - 7 B 84.88
    Auszug aus BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10
    Ob die Wasserpreise/-gebühren als für den Verbraucher erträglich und damit als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV angesehen werden können, hängt nämlich insbesondere von dem Preis-/Gebührenniveau ab, das sonst in vergleichbaren Lagen für den Wasserbezug gilt (Beschluss vom 24. Mai 1988 - BVerwG 7 B 84.88 - RdL 1988, 232).

    Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1988 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83

    Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10
    Hierfür kann ferner von Bedeutung sein, ob nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts unterschiedliche Tarife für eine Teil- und eine Vollversorgung möglich sind und ob der Investitionsaufwand für die Wasserversorgungsanlage und das Verteilernetz ganz oder überwiegend durch am Verbrauch orientierte Gebühren oder durch verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge gedeckt wird (Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 58).

    Die von ihr geltend gemachte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 a.a.O. liegt nicht vor.

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 30.12.2010 - 8 B 40.10
    Damit kann eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • VG Sigmaringen, 21.04.2016 - 3 K 3176/13

    Befreiung Anschluss-/Benutzungszwang; Teilbefreiung; landwirtschaftlicher Bedarf;

    Von Bedeutung kann aber auch sein, ob die Wasserversorgung im Wege einer Teil- und/oder Vollversorgung erfolgt und ob die Mittel für die Wasserversorgung durch verbrauchsorientierte Gebühren oder verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge beschafft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, RdL 2011, 233; Sächs. OVG, Beschluss vom 06.05.2014 - 4 A 821/12 -, juris).

    Auch wenn gegen diese pauschalisierende Betrachtung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40.10 -, a.a.O.) geforderten individuellen Würdigung ohne feste Bezugsgrößen gewisse Bedenken bestehen, so kann sie doch als erster Anhaltspunkt für die Zumutbarkeitsbetrachtung dienen.

  • VGH Bayern, 03.04.2014 - 4 B 13.2455

    Keine Teilbefreiung vom Benutzungszwang bei großen Auswirkungen auf die

    b) Ob bei gleichzeitiger Stattgabe aller zu berücksichtigenden Teilbefreiungsanträge die Wassergebühren im Versorgungsgebiet des Beklagten für die Verbraucher noch als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AVBWasserV anzusehen wären und der streitgegenständliche Antrag des Klägers somit Erfolg haben muss, hängt insbesondere von dem Gebührenniveau ab, das sonst in vergleichbaren Lagen für den Wasserbezug gilt (BVerwG, B.v. 30.12.2010 - 8 B 40/10 - RdL 2011, 233 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    In dem dortigen Sinne ist eine unverhältnismäßige Höhe des Aufwands gegeben, wenn die finanziellen Kapazitäten des Aufgabenträgers überfordert wären oder die Wasserversorgung für die Allgemeinheit nicht mehr zu erträglichen Preisen möglich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 8 B 40.10 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.396

    Befreiung vom Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein davon ab, ob die Wasserpreise bzw. -gebühren als für den Verbraucher erträglich angesehen werden können (BVerwG, B.v. 30.12.2010 - 8 B 40.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.05.2021 - 4 ZB 21.397

    Beschränkung der Pflicht zur Benutzung einer öffentlichen

    Die wirtschaftliche Zumutbarkeit im Sinne der genannten Vorschrift hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein davon ab, ob die Wasserpreise bzw. -gebühren als für den Verbraucher erträglich angesehen werden können (BVerwG, B.v. 30.12.2010 - 8 B 40.10 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 06.05.2014 - 4 A 821/12

    Bestimmtheit Widerspruchsbescheid, Einzelfall, Benutzungszwang, Teilbefreiung,

    Von Bedeutung kann aber auch sein, ob die Wasserversorgung im Wege einer Teil- und/oder Vollversorgung erfolgt und ob die Mittel für die Wasserversorgung durch verbrauchsorientierte Gebühren oder verbrauchsunabhängige Anschlussbeiträge beschafft werden (BVerwG, Beschl. v. 30. Dezember 2010 - 8 B 40.10 -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 27.12.2012 - 4 A 410/11

    Teilbefreiungvom Benutzungszwang, Zumutbarkeit

    Maßgeblich für die Bewertung, ob infolge einer Teilbefreiung vom Benutzungszwang für den Verbraucher untragbare Wasserpreise zu besorgen sind, ist stets die konkrete Situation des Einzelfalls, deren Beurteilung sich einer verallgemeinerungsfähigen Klärung entzieht (Beschl. v. 30. Dezember 2010 - 8 B 40/10 -, juris Rn. 6, m. w. N.).
  • VG Gießen, 09.04.2019 - 8 K 4568/16

    Teilbefreiung vom Benutzungszwang hinsichtlich der gemeindlichen

    Erst wenn solche Beschränkungen zu für den Verbraucher nicht mehr tragbaren Wasserpreisen führen würden, kann der Ausschlussgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit einem Beschränkungsbegehren entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50/83 -, juris, Rn. 11, 13; Beschluss vom 30.12.2010 - 8 B 40/10 -, juris, Rn. 6).
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